Gesuch Baumfällung
Bäume und Hecken schneiden
Im Herbst ist es Zeit, Bäume und Hecken entlang von Bächen, Strassen, Trottoirs oder bei Einmündungen und Kreuzungen zurückzuschneiden, sowie die Böschungen zu mähen. So helfen Sie mit, Unfälle zu vermeiden.
Einhängende Äste von Bäumen und Hecken behindern oft die Sicht und können zu ganz gefährlichen Verkehrssituationen mit bösem Erwachen für die Unfallbetroffenen und im Haftungsfall für die Grundeigentümer werden. § 86 des Strassengesetzes verpflichtet nämlich den Grundeigentümer, den Fahrbahn- und Trottoirbereich von Ästen und Hecken freizuhalten. Ebenfalls sind Sträucher und Bäume im Sichtbereich von Einmündungen, Kreuzungen und Zufahrten sowie bei Beleuchtungen zurückzuschneiden. Die lichte Höhe ab Boden beträgt 4,5 m im Fahrbahnbereich und 2,5 m bei Trottoirs. In Einmündungsbereichen und Kreuzungen sollen Sträucher und Hecken nicht höher als 60 cm sein, damit die Sicht für Verkehrsteilnehmer nicht behindert wird. Die Grundeigentümer sind im Interesse der Verkehrssicherheit und Abwendung von Haftungsfragen gebeten, den notwendigen Baum- und Strauchschnitt im Herbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Im Hochwasserprofil von Gewässern sind die Sträucher zurückzuschneiden und die Böschungen zu mähen. Der Gemeinderat dankt für das Verständnis und den notwendigen Baum- und Strauchschnitt.
Stefan Hüsler ist Ansprechperson für Naturheckenfragen
Für das Fällen von Bäumen ab einem Stammumfang von 80 cm, ein Meter über dem gewachsenen Terrain gemessen, ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Dasselbe gilt auch, wenn eine Hecke um mehr als einen Drittel auf den Stock gesetzt wird. Auf Antrag der Natur- und Umweltkommission wurde ein Vollzugsbeschluss zur kantonalen Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen erlassen. Ziel ist, dass die Hecken in unserer Gemeinde durch eine entsprechende Beratung aufgewertet werden und eine grössere Vielfalt für die Natur entsteht. Dies entspricht auch dem durch die Gemeinde unterstützten Vernetzungsprojekt. Sollte die Fällung eines Baumes oder ein umfangreicher Rückschnitt einer Hecke trotzdem nicht zu vermeiden sein, ist vorgängig ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung bei der Gemeinde einzureichen. Ein solches Gesuch kann bewilligt werden, falls überwiegende private oder öffentliche Interessen das Fällen rechtfertigen. Allenfalls wird eine Ersatzbepflanzung angeordnet. Mit Stefan Hüsler, Förster der Waldgenossenschaft (WHG), konnte für diese Beratungen und Beurteilungen eine kompetente und somit bestens dafür geeignete Fachperson gewonnen werden. Interessierte Grundeigentümer sind also gebeten, sich direkt mit ihm in Verbindung zu setzen. Stefan Hüsler wird das Anliegen prüfen und ein Gesuch mit Antrag an die Gemeinde einreichen.
Herr Stefan Hüsler
6221 Rickenbach
Tel. 079 749 79 88
E-Mail: stefan.huesler@w-h-g.ch