Meldung an die KESB
Besteht der Verdacht auf eine Gefährdung bei Kindern oder Erwachsenen und Sie möchten dies melden?
Seit 1. Januar 2019 gelten neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Künftig sind nicht mehr nur Personen in amtlicher Tätigkeit, so etwa Polizisten, Lehrerinnen und Lehrer sowie Sozialarbeiterinen und Sozialarbeiter, verpflichtet, bei Verdacht auf eine Gefährdung bei Kindes- und Erwachsenenwohl Meldung an die Behörde zu machen.
Meldungen betreffend hilfsbedürftige Kinder Art. 314c ZGB «Melderechte»
1. Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint.
2. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
Art. 314d ZGB «Meldepflichten»
1. Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
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Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben;
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wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.
2. Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
3. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen
Meldungen betreffend hilfsbedürftige Erwachsene Art. 443 ZGB «Melderechte und -pflichten»
1. Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
3. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen