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Baubewilligung Ja oder Nein
Im Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern PBG steht: «Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung einzuholen».
Grundsätzlich ist also jede bauliche Aktivität oder Nutzungsänderung bewilligungspflichtig. Das Gesetz sieht aber auch Ausnahmen vor.
Innerhalb der Bauzonen bedürfen in der Regel keine Baubewilligung:
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der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste oder direkt auf dem Boden aufgestellte Solaranlagen bis zu 20 m² Fläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden,
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Solaranlagen über 20 m² nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 18a RPG); sie sind der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes 20 Tage vor der Erstellung zu melden,
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Erdwärmenutzungsanlagen bis 400 m unter Terrain,
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Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen innerhalb des Gebäudes,
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bis zu zwei höchstens je 1,2 m² grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden,
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der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste Parabolantennen bis zu 0,8 m Durchmesser oder solche, die direkt auf dem Boden aufgestellt sind,
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nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Pergolen (*), Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools von maximal 10 m² Fläche und 1,5 m Höhe, Feuerstellen und Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder Gehege für einzelne Kleintiere,
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Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
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Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen innerhalb der Bauzonen bis 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr als 150 m³ umfassen,
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einmalige Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen ausserhalb der Bauzonen bis 0,4 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr als 80 m³ unbelasteten Oberboden umfassen, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften für bestimmte Schutzzonen; sie sind der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes 20 Tage vor der Ausführung zu melden,
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Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m² Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten,
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Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat,
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das Abstellen einzelner Wohnmobile, Wohnwagen oder Boote während der Nichtbetriebszeit auf bestehenden privaten Abstellflächen oder die anderweitige ähnliche Nutzung solcher Abstellflächen, sofern und solange ausreichend Abstellplätze für Motorfahrzeuge übrig bleiben und weder Umgebung noch Aussenbereiche erheblich beeinträchtigt werden,
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das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen, die gemäss § 6 Absätze 1d und e sowie 2 der Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 keiner Bewilligung bedürfen.
(*) Als Pergola gilt eine Anlage, wenn sie weder ein Dach noch Seitenwände hat. Ansonsten ist eine Baubewilligung nötig.
Keine Baubewilligung nötig ist ausserdem bei reinen Unterhaltsarbeiten und Reparaturen, sofern weder Material oder Farbe wesentlich ändert.
Eine Meldung aber keine Baubewilligung ist nötig für:
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Solaranlagen
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Heizungsersatz innerhalb des Gebäudes
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Erdwärmenutzungsanlagen bis 400 m
Das Baugesuch und die Meldungen erfolgen elektronisch. Den Link zum kantonalen Portal finden Sie über die Webseite der Gemeinde Buttisholz.
Wir bitten Sie, für bewilligungspflichtige Bauvorhaben vorgängig ein Baugesuch einzureichen. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen können mit einer Busse bis CHF 20'000 bestraft werden.
Sind Sie nicht sicher, ob für ihr Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist? Das Bauamt Buttisholz gibt Ihnen gerne Auskunft.